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   OLG Schleswig, 27.01.2015 - 16 W 11/15   

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OLG Schleswig, 27.01.2015 - 16 W 11/15 (https://dejure.org/2015,83158)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2015 - 16 W 11/15 (https://dejure.org/2015,83158)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 (https://dejure.org/2015,83158)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Kiel, 19.06.2015 - 17 O 48/15

    Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit einer auf den Erfüllungseinwand gestützten

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, Az. 16 W 11/15, wird für unzulässig erklärt.

    Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, Az. 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

    16 W 11/15, für unzulässig zu erklären;.

    2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, AZ 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt

    Auf den Beschluss vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - (Bl. 81 bis 89 d. A. des Sonderhefts der Vorprozessakte) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - für unzulässig zu erklären.

    anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - und aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel einstweilen eingestellt wird.

  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Senatsbekannt mussten im Vollstreckungswege durch rechtskräftigen Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 (16 W 11/15) und Beschluss des Landgerichts Kiel vom 15. Juli 2016 (17 O 242/11), bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2016 (16 W 99/16), sowie durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2016 (17 O 242/11) gegen die Beklagte Zwangsgelder gemäß § 888 ZPO festgesetzt werden, was indes zunächst ebenfalls nicht zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung führte mit der Folge, dass eine von der Beklagten erhobene Vollstreckungsgegenklage durch Urteil des BGH vom 13. Juli 2017 mangels Erfüllung der Auskunft als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

    Es ist insoweit nämlich bei einem Streit der Parteien, welche Kosten abzugsfähig sind, nicht Sache des Schuldners, sondern des Gerichts zu entscheiden, welche Kostenpositionen im Rahmen des § 10 Abs. 1 UWG gewinnschmälernd zu berücksichtigen sind und welche nicht, wie der Senat bereits mehrfach in Vorprozessen der Parteien entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - , juris Rn. 173, und vom 25. Februar 2016 - 2 U 7/15 -, juris Rn. 68; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15).

  • LG Kiel, 28.08.2017 - 4 O 6/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels,

    Nachdem das Landgericht Kiel mit seinem Beschluss vom 25.11.2014 (Aktenzeichen 17 O 242/11) den Zwangsmittelantrag zunächst zurückgewiesen hatte, hob das OLG Schleswig den Beschluss des Landgerichtes auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers auf und setzte mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen: 16 W 11/15) ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 EUR gegen die Schuldnerin fest.

    Das Oberlandesgericht Schleswig änderte die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15), da es die Erhebung der auf den Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen: 16 W 11/15), in dem dieser bereits geprüft und beschieden worden sei, für unzulässig hielt.

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